Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Zwischen Ihnen, unserem Kunden, und uns, der Mogck & Eberle Immobilien GmbH (nachfolgend: „Mogck & Eberle“), kommt ein Maklervertrag entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch Ihre Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit zustande. Eine Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit besteht insbesondere in der Entgegennahme eines Exposés.
- Ohne anderweitige Vereinbarung gilt ein Auftrag eines Verkäufers als Exklusivauftrag. In dem Fall sind Sie als Verkäufer nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit Mogck & Eberle weitere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten in Bezug auf das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haften Sie uns für die hierdurch entstandenen Schäden.
- Mogck & Eberle ist berechtigt, auch für Ihren Vertragspartner entgeltlich tätig werden.
- Sie sind verpflichtet uns auf Nachfrage mitzuteilen, zu welchen Konditionen und zwischen welchen Personen der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftspflicht wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Kommt durch die Tätigkeit von Mogck & Eberle statt des ursprünglichen erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, lässt dies den Provisionsanspruch unberührt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne des § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
- Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns die unverzüglich mitzuteilen.
- Kenntnisse, die Sie aus unseren Exposés oder im Zusammenhang mit unserer Maklertäigkeit erwerben, sind streng vertraulich zu behandeln. Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht behalten wir uns vor, Schadensersatzansprüche – insbesondere im Falle eines Vertragsabschlusses durch Dritte die entgangene Provision – geltend zu machen.
- Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder der Aufrechnung gegenüber der Provisionsforderung von Mogck & Eberle ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
- Für die Richtigkeit von Angaben zum Vertragsobjekt in unseren Werbemitteln oder dem Exposé übernehmen wir keine Haftung. Ebenso wenig haften wir für die baurechtlich zulässige Nutzung des Vertragsobjektes. Wir weisen darauf hin, dass Flächenangaben grundsätzlich nach dem sogenannten Sylter Maß bestimmt werden. Demnach wird die zwischen den Fußleisten bzw. den Innenwänden befindliche Fläche gemessen. Ferner weisen wir darauf hin, dass die Wohnnutzung von Spitzböden oder Untergeschossräumen nach baugesetzlichen Vorgaben unzulässig sein kann.
- Sollten einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Regelungen des Maklervertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelungen sollen die gesetzlichen Vorschriften treten.